Freikirchen setzen Datenschutzgesetz rechtzeitig um

Frauen unter vielen Kameras
Nach den Sommerferien tritt das revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in Kraft. Mit der digitalen Entwicklung erhalten Persönlichkeitsschutz und die informationelle Selbstbestimmung in weiten Bevölkerungskreisen höhere Bedeutung.

Rechtzeitig vor der Einführung des neuen Datenschutzgesetzes am 1. September 2023 passen die Freikirchen ihren Umgang mit Daten entsprechend an. Besonders sensibel sind Daten von Personen – diese werden vorrangig behandelt. «Der Schutz der persönlichen Daten steht im Zentrum», erklärt Peter Schneeberger, Präsident Dachverband Freikirchen.ch. Um eine Verletzung der Persönlichkeit zu vermeiden, verpflichtet das DSG dazu, die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.

Das DSG definiert Personendaten als alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Betroffene Personen müssen transparent über die Datenbearbeitungen informiert werden, insbesondere über den Bearbeitungszweck und allenfalls über die Empfänger der Daten. Wenn jemand wissen will, welche Daten über seine Person vorhanden sind und wofür diese verwendet werden, muss man innerhalb von 30 Tagen Auskunft geben. Bei Datenpannen gilt eine Informationsfrist von 72 Stunden. 

Bearbeitungsverzeichnis führen

Jeder Kirchenverband muss über eine interne Organisation und Dokumentation verfügen. Es muss zum Beispiel klar sein, welche Daten erhoben werden, wie sie bearbeitet werden, wie lange sie gespeichert bleiben, wie sie geschützt sind und wem sie bekanntgegeben werden. Dies gilt auch für die selbständigen freikirchlichen Kirchgemeinden, die eine eigenständige Rechtspersönlichkeit sind (z.B. Gemeinden in der FEG Schweiz). Bei freikirchlichen Kirchgemeinden, die keine eigene Rechtspersönlichkeit (Verein) sind, muss nur der Gemeindeverband ein Reglement und Richtlinien erstellen. Die Unterlagen werden vom Gemeindeverband zur Verfügung gestellt. 

Das DSG verlangt ein Inventar der Bearbeitungen – ein sogenanntes Bearbeitungsverzeichnis. Es gilt insbesondere, dass alle angeschlossenen Kirchenverbände die Prozesse im Griff haben. Den Mitgliedverbänden wurde für die Umsetzung in der Praxis der Erlass von internen Datenschutzrichtlinien empfohlen, die klare Regelung der Verantwortlichkeiten sowie die Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeitenden umfasst. 

Anders als in der EU

Das erste Schweizer Bundesgesetz über den Datenschutz stammt von 1992. In der EU wurde die neue Datenschutzgrundverordnung schon vor fünf Jahren eingeführt. Nun wird das Gesetz in der Schweiz an die erhöhten europäischen Standards angepasst: Das neue Datenschutzgesetz soll die technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen berücksichtigen und den Vollzug verbessern. Die Transparenz wird erhöht, indem die Informationspflichten bei der Beschaffung von Personendaten erweitert und Meldepflichten bei Datenschutzverletzungen eingeführt werden. Im Gegensatz zur EU besteht für Schweizer Websites mit Angeboten für Schweizer Kundinnen und Kunden keine Pflicht für ein zustimmungspflichtiges Cookie-Banner. In der Datenschutzerklärung muss aber klar ausgewiesen werden, welche externen Tools auf der Website genutzt werden und wohin die dabei gesammelten Daten fliessen.  

Neue Pflichten, erhöhte Rechtsrisiken

Das neue Datenschutzgesetz bringt zunächst einmal eine Reihe neuer Pflichten, und es führt zu erhöhten Rechtsrisiken. Viele dieser Pflichten existieren seit Jahren, aber sie wurden bisher nicht immer ernstgenommen. Das revidierte Gesetz soll hier insbesondere die Selbstbestimmung über die eigenen Daten der Patienten stärken. Bei fahrlässigen Verletzungen des neuen Datenschutzgesetzes gibt es in der Schweiz erstmals Bussgelder. 

Weitere Informationen zum neuen Datenschutzgesetz für Freikirchen finden Sie hier

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Autor: Markus Baumgartner
Quelle: Dachverband Freikirchen.ch

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